Schützenverein Marklohe e.V.

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Satzung

§ 1 Sitz des Vereins

Der Schützenverein Marklohe e.V. hat seinen Sitz in der Gemeinde Marklohe, Ortsteil Marklohe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Schützenverein Marklohe e.V. verfolgt den Zweck:

a) den Schießsport auszuüben und zu pflegen;
b) schießsportliche Veranstaltungen durchzuführen und die erforderlichen Mittel für die Teilnahme an Wettkämpfen und Meisterschaften bereitzustellen;
c) Traditionen des Schützenbruchtums zu erhalten und zu pflegen;
d) Jugendpflege in sportlicher und erzieherischer Hinsicht vorzunehmen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Verwendung der Vereinsmittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Für den Erwerb der Mitgliedschaft bestehen keine Beschränkungen. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Kündigung oder Ausschluß.

Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Sie ist einen Monat vor Jahresende schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Der Ausschluß kann erfolgen:

a) wenn die Beiträge länger als 6 Monate rückständig sind,
b) wegen Verstoßes gegen die Zwecke und die Satzung des Vereins,
c) auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder, der schriftlich zu stellen und eingehend zu begründen ist, oder
d) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, nachdem dem Mitglied vorher Gelegenheit gegeben worden ist, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen das Recht auf Einrede zu, die innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand einzulegen ist. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Beschlusses. Hilft der Vorstand der Einrede nicht ab, wird darüber auf einer Mitgliederversammlung entschieden.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vereinsbeitrag enthält eine Umlage zur Deckung der laufenden Kosten aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (insbesondere für die Ausrichtung des Schützenfestes). Hierzu erfolgt jährlich eine bedarfsgerechte Aufteilung des Vereinsbeitrages. Die Umlage für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darf jedoch höchstens 70% (siebzig v.H.) des Jahresbeitrages betragen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Schützenvereins Marklohe sind:

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand

§ 8 Mitgliedsversammlungen

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie findet im ersten Quartal jeden Jahres als sogenannte Jahreshauptversammlung statt. Im Übrigen ist sie nach Bedarf einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2.Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und Tagungsortes durch Aushang im Vereinslokal. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.

Die Tagesordnung zu der Jahreshauptversammlung muss unter anderem folgende Punkte enthalten:

a) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Protokollverlesung durch den Schriftführer
c) Bericht des Schießwartes
d) Bericht des Kassenwartes
e) Bericht der Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstandes
g) fällige Neuwahlen des Vorstandes
h) fällige Neuwahlen der Kassenprüfer (jährlich)

Die über jede Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung anzufertigende Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Gefasste Beschlüsse müssen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18.Lebensjahres.

§ 9 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2.Vorsitzende sowie der Kassenwart, je zwei gemeinsam handelnd.

Zur Erledigung vereinsinterner Angelegenheiten bedient sich der Vorstand eines geschäftsführenden Vorstandes.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem 1.Schießwart
f) dem 2.Schießwart
g) dem Vertreter der Spielmannszüge.

Der Vorstand bzw. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitglieder-/ Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt.

Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem 2.Schriftführer und dem 2.Kassenwart.

Zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes können weitere Schießwarte und sonstige Personen gewählt und auch Ausschüsse gebildet werden, die ebenfalls dem erweiterten Vorstand angehören. Sie können von der Mitglieder-/Jahreshauptversammlung gewählt oder vom geschäftsführenden Vorstand berufen werden.

§ 10 Vorstandssitzungen

Der Vorstand hat nach Bedarf, vom Vorsitzenden einzuberufene, Sitzungen abzuhalten, in denen über alle anfallende Fragen zu beraten und die geschäftlichen Angelegenheiten des Vereins zu regeln sind.

Beschlüsse werden durch die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit vom 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 12 Verbleib des Vereinsmögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Marklohe, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, in ihrem Gemeindebereich zu verwenden hat.

 

Marklohe, 09.Februar 2022

 
 
 
 
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